1.1. Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verkaufs- und Lieferverträge. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme, dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Eingang unserer Ware oder sonstigen Leistungen, mit der Geltung dieser Bedingungen – auch für etwaige
Folgegeschäfte – einverstanden.
1.2. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass Sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
1.2.1 Wir weisen darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – Ihre personenbezogenen Daten der Ansprechpartner des Käufers mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten
(Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherungen übermittelt werden.
1.1. Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verkaufs- und Lieferverträge. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme, dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Eingang unserer Ware oder sonstigen Leistungen, mit der Geltung dieser Bedingungen – auch für etwaige
Folgegeschäfte – einverstanden.
1.2. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass Sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
1.2.1 Wir weisen darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – Ihre personenbezogenen Daten der Ansprechpartner des Käufers mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten
(Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherungen übermittelt werden.
2.1. Die Angebote sind freibleibend. Änderungen der Konstruktion und des Modells bleiben vorbehalten.
2.2. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind; nur annähernd
2.3. An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen (Kostenvoranschlägen, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen usw.) behält sich VOGEL das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch VOGEL als angenommen. Wenn der Käufer nicht innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich geltend macht, es seien andere Spezifikationen und Bedingungen vereinbart, gilt der Text der Auftragsbestätigung.
2.5. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Verkaufsmitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.
2.6. An Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen und an sonstigen Unterlagen oder Hilfsmitteln („Materialien“) behalten wir uns alle Eigentums und Urheberrechte vor.
2.7. Vor einer Weitergabe von Materialien oder Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Materialien und schriftlichen Unterlagen sind auf Kosten des Bestellers unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn unser Angebot widerrufen wird oder seine Wirksamkeit verliert (§ 1 Abs. 2) oder im Falle eines Vertragsabschlusses die Materialien oder Unterlagen für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. Das Vorstehende gilt nicht für allgemein zugängliche Verkaufsunterlagen und Prospekte, die nicht eigens für den Besteller angefertigt wurden.
2.8. Alle Materialien und Unterlagen, die wir als „vertraulich“ bezeichnet haben oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen („Unterlagen“) ergibt, insbesondere technischen Unterlagen und Materialien die im Zusammenhang mit einem speziell für die Anfrage des Bestellers entwickelten Produkt stehen, sind von dem Besteller vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe solcher Materialien und Unterlagen an einen Endkunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Er unterwirft seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die für ihn tätig werden, den vorstehenden Verpflichtungen. Der Einwand der Vorbenutzung durch den Besteller aus Anlass ihm übergebener Materialien oder Unterlagen ist ausgeschlossen.
2.1. Die Angebote sind freibleibend. Änderungen der Konstruktion und des Modells bleiben vorbehalten.
2.2. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind; nur annähernd
2.3. An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen (Kostenvoranschlägen, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen usw.) behält sich VOGEL das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch VOGEL als angenommen. Wenn der Käufer nicht innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich geltend macht, es seien andere Spezifikationen und Bedingungen vereinbart, gilt der Text der Auftragsbestätigung.
2.5. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Verkaufsmitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.
2.6. An Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen und an sonstigen Unterlagen oder Hilfsmitteln („Materialien“) behalten wir uns alle Eigentums und Urheberrechte vor.
2.7. Vor einer Weitergabe von Materialien oder Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Materialien und schriftlichen Unterlagen sind auf Kosten des Bestellers unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn unser Angebot widerrufen wird oder seine Wirksamkeit verliert (§ 1 Abs. 2) oder im Falle eines Vertragsabschlusses die Materialien oder Unterlagen für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. Das Vorstehende gilt nicht für allgemein zugängliche Verkaufsunterlagen und Prospekte, die nicht eigens für den Besteller angefertigt wurden.
2.8. Alle Materialien und Unterlagen, die wir als „vertraulich“ bezeichnet haben oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen („Unterlagen“) ergibt, insbesondere technischen Unterlagen und Materialien die im Zusammenhang mit einem speziell für die Anfrage des Bestellers entwickelten Produkt stehen, sind von dem Besteller vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe solcher Materialien und Unterlagen an einen Endkunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Er unterwirft seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die für ihn tätig werden, den vorstehenden Verpflichtungen. Der Einwand der Vorbenutzung durch den Besteller aus Anlass ihm übergebener Materialien oder Unterlagen ist ausgeschlossen.
3.1 Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in EURO einschließlich Verpackung zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
3.2. Bei Lieferzeiten von mehr als 3 Monaten werden die jeweils am Liefertag geltenden Preise berechnet. Sie verstehen sich mit Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
3.3. Die Preise bei einem Warenwert unter netto € 100,-, sowie bei Histo-Comp-Gewebeeinbettmittel, Service-, Ersatzteile und Lieferungen an Händler werden Fracht und Verpackung berechnet.
3.4. Bei Aufträgen unter dem festgelegten Mindestauftragswert erheben wir generell eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, ebenso bei Gefahrgutsendungen.
3.5. Paletten Lieferungen erfolgen ausschließlich „frei Bordsteinkante“. Lieferung „frei Verwendungsstelle“ gegen Aufpreis möglich.
3.1 Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in EURO einschließlich Verpackung zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
3.2. Bei Lieferzeiten von mehr als 3 Monaten werden die jeweils am Liefertag geltenden Preise berechnet. Sie verstehen sich mit Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
3.3. Die Preise bei einem Warenwert unter netto € 100,-, sowie bei Histo-Comp-Gewebeeinbettmittel, Service-, Ersatzteile und Lieferungen an Händler werden Fracht und Verpackung berechnet.
3.4. Bei Aufträgen unter dem festgelegten Mindestauftragswert erheben wir generell eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, ebenso bei Gefahrgutsendungen.
3.5. Paletten Lieferungen erfolgen ausschließlich „frei Bordsteinkante“. Lieferung „frei Verwendungsstelle“ gegen Aufpreis möglich.
4.1. Die Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Teillieferungen sind zulässig.
4.2. VOGEL ist insbesondere berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, auch solche bei Vorlieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
4.3. Ist ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt, kommt VOGEL nur bei Überschreitung einer Nachfrist in Verzug, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens aber 4 Wochen, beträgt,
4.4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in jedem Falle ausgeschlossen.
4.5. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über. Maßgebend. In keinem Fall handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften.
4.1. Die Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Teillieferungen sind zulässig.
4.2. VOGEL ist insbesondere berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, auch solche bei Vorlieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
4.3. Ist ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt, kommt VOGEL nur bei Überschreitung einer Nachfrist in Verzug, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens aber 4 Wochen, beträgt,
4.4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in jedem Falle ausgeschlossen.
4.5. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über. Maßgebend. In keinem Fall handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften.
5.1. Bei Nichtannahme der Ware durch den Käufer kann entweder VOGEL nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder der Käufer hat wegen Nichterfüllung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu leisten. Den Parteien bleibt der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Bei Geschäften, bei denen ein bestimmter Termin schriftlich zugesagt bzw. vereinbart wurde, bedarf es keiner Nachfristsetzung.
5.2. Statt einer Geltendmachung der Rechte gemäß 5.1. ist VOGEL nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3. Bei einer vom Käufer verursachten oder gewünschten Verzögerung (auch bei bauseitiger Verzögerung) geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Vogel ist mit der Anzeige der Versandbereitschaft zur Fakturierung des vollen Rechnungsbetrages berechtigt, wobei die Zahlungsfristen ab dem Rechnungsdatum laufen.
5.1. Bei Nichtannahme der Ware durch den Käufer kann entweder VOGEL nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder der Käufer hat wegen Nichterfüllung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu leisten. Den Parteien bleibt der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Bei Geschäften, bei denen ein bestimmter Termin schriftlich zugesagt bzw. vereinbart wurde, bedarf es keiner Nachfristsetzung.
5.2. Statt einer Geltendmachung der Rechte gemäß 5.1. ist VOGEL nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3. Bei einer vom Käufer verursachten oder gewünschten Verzögerung (auch bei bauseitiger Verzögerung) geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Vogel ist mit der Anzeige der Versandbereitschaft zur Fakturierung des vollen Rechnungsbetrages berechtigt, wobei die Zahlungsfristen ab dem Rechnungsdatum laufen.
6.1 Die Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Andere Zahlungsbedingungenen sind gesondert auf der Rechnung vermerkt. Bei mehreren unbezahlten Rechnungen bestimmt VOGEL, welche Schuld durch eingehende Zahlungen zuerst getilgt wird. Fällige Forderungen von VOGEL gegenüber dem Käufer schließen eine Skontogewährung aus. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
6.2. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
6.3 .Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf das Konto von VOGEL als geleistet. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Gutschriften für Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldempfangs; alle Spesen, Wechselsteuer und Diskont werden dem Käufer berechnet.
6.1 Die Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Andere Zahlungsbedingungenen sind gesondert auf der Rechnung vermerkt. Bei mehreren unbezahlten Rechnungen bestimmt VOGEL, welche Schuld durch eingehende Zahlungen zuerst getilgt wird. Fällige Forderungen von VOGEL gegenüber dem Käufer schließen eine Skontogewährung aus. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
6.2. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
6.3 .Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf das Konto von VOGEL als geleistet. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Gutschriften für Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldempfangs; alle Spesen, Wechselsteuer und Diskont werden dem Käufer berechnet.
7.1. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers werden alle Forderungen von Seiten VOGEL, auch aufgrund von Wechseln oder Schecks, sofortfällig. In diesem Falle ist VOGEL berechtigt, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wieder in Besitz zu nehmen und alle weiteren Rechte aus Ziffer 8 sofort geltend zu machen. Mangels anderweitiger Erklärung durch VOGEL oder mangels gesetzlicher Vorschriften gilt die Ausübung dieses Rechts nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.
7.2. Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges, bei beiderseitigen Handelsgeschäften ab Fälligkeit, kann VOGEL vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
7.1. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers werden alle Forderungen von Seiten VOGEL, auch aufgrund von Wechseln oder Schecks, sofortfällig. In diesem Falle ist VOGEL berechtigt, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wieder in Besitz zu nehmen und alle weiteren Rechte aus Ziffer 8 sofort geltend zu machen. Mangels anderweitiger Erklärung durch VOGEL oder mangels gesetzlicher Vorschriften gilt die Ausübung dieses Rechts nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.
7.2. Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges, bei beiderseitigen Handelsgeschäften ab Fälligkeit, kann VOGEL vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Sachen („Liefergegenstand“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Liefergegenstände hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt und uns per Kopie/Anschreiben darüber informiert.
8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
8.8. Ein Anspruch auf Warenrücknahme besteht nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftersuchen, deren Ursache wir nicht zu vertreten haben, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist der wiederverkaufsfähige Zustand der Ware. Bitte kontaktieren Sie uns vorher, so dass wir Ihnen eine Rücksendenummer mitteilen können. Nur so ist eine rasche Abwicklung sichergestellt.
8.9. Der zu erwartende Erstattungsbetrag bei einer Kulanzrücknahme ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs zu erzielenden Wiederverkaufspreis, abzüglich einer Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr 20%, jedoch mindestens 20 EUR netto. Angebrochene Verpackungseinheiten können nicht zurückgenommen werden.
8.10. Bei kundenspezifisch angefertigten oder bestellten Artikeln ist eine Rücknahme grundsätzlich nicht möglich.
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Sachen („Liefergegenstand“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Liefergegenstände hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt und uns per Kopie/Anschreiben darüber informiert.
8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
8.8. Ein Anspruch auf Warenrücknahme besteht nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftersuchen, deren Ursache wir nicht zu vertreten haben, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist der wiederverkaufsfähige Zustand der Ware. Bitte kontaktieren Sie uns vorher, so dass wir Ihnen eine Rücksendenummer mitteilen können. Nur so ist eine rasche Abwicklung sichergestellt.
8.9. Der zu erwartende Erstattungsbetrag bei einer Kulanzrücknahme ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs zu erzielenden Wiederverkaufspreis, abzüglich einer Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr 20%, jedoch mindestens 20 EUR netto. Angebrochene Verpackungseinheiten können nicht zurückgenommen werden.
8.10. Bei kundenspezifisch angefertigten oder bestellten Artikeln ist eine Rücknahme grundsätzlich nicht möglich.
Für die Aufstellung und Inbetriebnahme stellt VOGEL eigenes Personal zur Verfügung. Bauseitige Installations- und Handwerksarbeiten gehen zu Lasten des Käufers.
Für die Aufstellung und Inbetriebnahme stellt VOGEL eigenes Personal zur Verfügung. Bauseitige Installations- und Handwerksarbeiten gehen zu Lasten des Käufers.
10.1 VOGEL leistet für nachweislich bestehende Fabrikations- oder Materialfehler Gewähr, indem unbrauchbare oder erheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkte Teile ersetzt oder nachgebessert werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von VOGEL über.
10.2. Die Gewährleistungspflicht besteht für eine Dauer von 12 Monaten ab Rechnungsdatum. Bei Anlagen mit einem Wert von mehr als € 25.500,- (ohne Mehrwertsteuer) beginnt die Gewährleistungsfrist mit Aufstellung und Inbetriebnahme, spätestens jedoch ab Rechnungsdatum. Die Gewährleistungsfrist wird nicht durch das Auftreten von Mängeln und deren Beseitigung verlängert. Für Handelswaren bzw. nicht im VOGEL-Vertriebsprogramm enthaltene Fremdprodukte gelten die Gewährleistungsbedingungen des Fremdlieferanten. Für Ersatz- und Austauschteile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
10.3. Etwaige Mängel sind vom Käufer unverzüglich schriftlich unter Angaben des Datums der Rechnungsstellung, der Sach- und Seriennummer des schadhaften Teiles zu melden.
10.4. Sollte es VOGEL im Einzelfall nicht möglich sein, die obigen Gewährleistungsansprüche in angemessener Frist zu erfüllen, oder fehlen der Ware zugesicherte Eigenschaften, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, jedoch keinen Schadensersatz beanspruchen.
10.5. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche
– durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung;
– bei Eingriffen durch nicht von VOGEL autorisierte Stellen und bei Verwendung nicht von VOGEL bezogener oder sonst ungeeigneter Teile und Verbrauchsmaterialien
– für Verschleißteile und Verbrauchsmaterial;
– bei Verkauf gebrauchter Geräte, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.6. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere solche auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie würden erwiesenermaßen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch leitende Angestellte von VOGEL verursacht
10.7 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Kosten der Überprüfung trägt stets der Besteller, auch wenn sich dabei Mängel erweisen sollten. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit der von uns gelieferten Sachen („Liefergegenstand“) von dem abweicht, was von uns schriftlich zugesagt oder mit dem Besteller schriftlich vereinbart wurde. Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter genügen – klarstellend – nicht. Fehlt eine schriftliche Zusage oder Vereinbarung, ist unsere Lieferung frei von Sachmängeln, wenn Sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist oder die der Besteller erwarten kann.
10.8 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur neuen mangelfreien Leistung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einem anderen Ort als den Versendungsort verbracht wurde. Sofern die Mangelbeseitigung durch den Besteller oder nicht direkt von uns beauftragt. Dritte erfolgt, werden die zuvor genannten Aufwendungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Freigabe erstattet. Im Fall der neuen mangelfreien Leistung ist die ursprüngliche Leistung auf unseren Wunsch und nach unseren Weisungen an uns zurückzusenden.
10.9. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit uns kein Vorsatz angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatzhaftung auf den 1,5-fachen Betrag des Auftragswertes begrenzt.
10.12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.13. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
10.14. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.
10.1 VOGEL leistet für nachweislich bestehende Fabrikations- oder Materialfehler Gewähr, indem unbrauchbare oder erheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkte Teile ersetzt oder nachgebessert werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von VOGEL über.
10.2. Die Gewährleistungspflicht besteht für eine Dauer von 12 Monaten ab Rechnungsdatum. Bei Anlagen mit einem Wert von mehr als € 25.500,- (ohne Mehrwertsteuer) beginnt die Gewährleistungsfrist mit Aufstellung und Inbetriebnahme, spätestens jedoch ab Rechnungsdatum. Die Gewährleistungsfrist wird nicht durch das Auftreten von Mängeln und deren Beseitigung verlängert. Für Handelswaren bzw. nicht im VOGEL-Vertriebsprogramm enthaltene Fremdprodukte gelten die Gewährleistungsbedingungen des Fremdlieferanten. Für Ersatz- und Austauschteile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
10.3. Etwaige Mängel sind vom Käufer unverzüglich schriftlich unter Angaben des Datums der Rechnungsstellung, der Sach- und Seriennummer des schadhaften Teiles zu melden.
10.4. Sollte es VOGEL im Einzelfall nicht möglich sein, die obigen Gewährleistungsansprüche in angemessener Frist zu erfüllen, oder fehlen der Ware zugesicherte Eigenschaften, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, jedoch keinen Schadensersatz beanspruchen.
10.5. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche
– durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung;
– bei Eingriffen durch nicht von VOGEL autorisierte Stellen und bei Verwendung nicht von VOGEL bezogener oder sonst ungeeigneter Teile und Verbrauchsmaterialien
– für Verschleißteile und Verbrauchsmaterial;
– bei Verkauf gebrauchter Geräte, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.6. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere solche auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie würden erwiesenermaßen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch leitende Angestellte von VOGEL verursacht
10.7 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Kosten der Überprüfung trägt stets der Besteller, auch wenn sich dabei Mängel erweisen sollten. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit der von uns gelieferten Sachen („Liefergegenstand“) von dem abweicht, was von uns schriftlich zugesagt oder mit dem Besteller schriftlich vereinbart wurde. Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter genügen – klarstellend – nicht. Fehlt eine schriftliche Zusage oder Vereinbarung, ist unsere Lieferung frei von Sachmängeln, wenn Sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist oder die der Besteller erwarten kann.
10.8 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur neuen mangelfreien Leistung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einem anderen Ort als den Versendungsort verbracht wurde. Sofern die Mangelbeseitigung durch den Besteller oder nicht direkt von uns beauftragt. Dritte erfolgt, werden die zuvor genannten Aufwendungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Freigabe erstattet. Im Fall der neuen mangelfreien Leistung ist die ursprüngliche Leistung auf unseren Wunsch und nach unseren Weisungen an uns zurückzusenden.
10.9. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit uns kein Vorsatz angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatzhaftung auf den 1,5-fachen Betrag des Auftragswertes begrenzt.
10.12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.13. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
10.14. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten von VOGEL als Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten von VOGEL als Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang bzw. nach Entstehung des Anspruchs, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen des Käufers beginnt die Verjährung in dem Augenblick, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, vorausgesetzt, dies ist innerhalb der Gewährleistungsfrist geschehen.
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang bzw. nach Entstehung des Anspruchs, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen des Käufers beginnt die Verjährung in dem Augenblick, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, vorausgesetzt, dies ist innerhalb der Gewährleistungsfrist geschehen.
An den Programmen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch in Zusammenhang mit den gelieferten Produkten eingeräumt. Alle Urheber- und sonstigen Rechte an den Programmen verbleiben bei VOGEL. Die Programme dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und in keinem Falle kopiert werden.
An den Programmen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch in Zusammenhang mit den gelieferten Produkten eingeräumt. Alle Urheber- und sonstigen Rechte an den Programmen verbleiben bei VOGEL. Die Programme dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und in keinem Falle kopiert werden.
Die Rechte des Käufers aus den mit VOGEL getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar.
Die Rechte des Käufers aus den mit VOGEL getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar.
15.1. Bei Unwirksamkeit irgendeiner Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
15.2 Bei Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Öffentlich-rechtliche Institution ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der Vogel MedTec GmbH. VOGEL ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über den Gerichtsstand.
15.3. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.1. Bei Unwirksamkeit irgendeiner Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
15.2 Bei Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Öffentlich-rechtliche Institution ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der Vogel MedTec GmbH. VOGEL ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über den Gerichtsstand.
15.3. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.